·RECHTLICHES
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 02.00 · Stand: 29.09.2026 · Geltend für alle Leistungen der GermanAI Defense GmbH gegenüber Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern.
Teil A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Leistungen und Verträge der GermanAI Defense GmbH, Neue Mainzer Straße 6-10, 60311 Frankfurt am Main (nachfolgend „GAD“).
- Sie gelten insbesondere für folgende Leistungsarten:
- Cybersecurity-Leistungen, insbesondere Penetrationstests, Schwachstellenanalysen, Red-Teaming und Security Operations Center (SOC)
- Beratung zu Governance, Risiko und Compliance (GRC), insbesondere Informationssicherheits-Managementsysteme (ISMS), Datenschutz, NIS 2 und EU AI Act
- Entwicklung, Test und Analyse von KI-Anwendungen (AI Solutions)
- Überlassung und Betrieb von Software, insbesondere Medical Intelligence Recording Assistant, RedMentis und StockMentis
- Leistungen rund um Rechenzentrumsprojekte (Anforderungsaufnahme, Projektsteuerung, Koordination zertifizierter Partner, Sicherheitsleistungen)
- Schulungen der GAD Academy
- Für einzelne Leistungsarten gelten ergänzend die Besonderen Bestimmungen in Teil B. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) Einzelvertrag bzw. Auftragsbestätigung, (2) Leistungsbeschreibung, (3) Teil B, (4) Teil A.
- Nur für Unternehmen. Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB). Verträge mit Verbrauchern schließen wir nicht. Mit der Anfrage oder Bestellung bestätigt der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder als öffentlicher Auftraggeber zu handeln.
- Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn GAD ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt. Das gilt nicht, soweit GAD ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
§ 2 Vertragsschluss
- Darstellungen auf der Website, insbesondere Preise, Pakete und die Funktion „Angebot anfragen“, sind kein verbindliches Angebot. Eine Anfrage über die Website ist die Aufforderung an GAD, ein Angebot abzugeben.
- Angebote von GAD sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
- Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Vertrags, durch Auftragsbestätigung von GAD in Textform (z. B. E-Mail) oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
- Maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich das Angebot, die Leistungsbeschreibung und die Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Textform.
§ 3 Leistungserbringung
- GAD erbringt die Leistungen sorgfältig und nach dem bei Vertragsschluss anerkannten Stand der Technik.
- Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg (Werkleistung) vereinbart ist, erbringt GAD Dienstleistungen und schuldet die fachgerechte Durchführung, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.
- Reaktionszeiten, Servicezeiten und Verfügbarkeiten schuldet GAD nur, soweit sie im Einzelvertrag oder in einer Service-Level-Vereinbarung (SLA) festgelegt sind.
- Eine vollständige Sicherheit von IT-Systemen ist nach dem Stand der Technik nicht erreichbar. GAD sichert daher nicht zu, dass sämtliche Schwachstellen gefunden oder sämtliche Angriffe erkannt oder verhindert werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich als Garantie vereinbart. Die Haftung für schuldhafte Pflichtverletzungen nach § 8 bleibt unberührt.
- GAD darf qualifizierte Unterauftragnehmer einsetzen. GAD bleibt gegenüber dem Kunden für deren Leistungen verantwortlich. Verarbeiten Unterauftragnehmer personenbezogene Daten des Kunden, gelten die Regeln der Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
- Setzt GAD KI-gestützte Werkzeuge ein, geschieht dies unterstützend und unter fachlicher Kontrolle durch Mitarbeitende von GAD.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle Informationen, Unterlagen, Systeme, Zugänge und Räumlichkeiten bereit, die GAD für die Leistung benötigt.
- Der Kunde benennt einen fachlich zuständigen Ansprechpartner, der Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen kann.
- Der Kunde sichert seine Daten und Systeme in angemessenen Abständen, mindestens jedoch vor Beginn von Eingriffen in Systeme, die mit GAD vereinbart sind.
- Der Kunde stellt sicher, dass er zur Überlassung von Daten, Software und Systemzugängen an GAD berechtigt ist und dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Den dadurch entstehenden Mehraufwand kann GAD nach den vereinbarten Sätzen abrechnen.
§ 5 Preise und Zahlung
- Maßgeblich sind die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Reisekosten und Spesen werden gesondert berechnet, soweit dies vereinbart ist.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Leistungen nach Aufwand werden monatlich abgerechnet, wiederkehrende Leistungen (z. B. SOC, Software) im Voraus für den vereinbarten Abrechnungszeitraum.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 288 BGB).
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln.
§ 6 Abnahme und Mängel bei Werkleistungen
- Ist eine Werkleistung vereinbart (z. B. die Entwicklung einer KI-Anwendung), nimmt der Kunde das Ergebnis ab, wenn es im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung entspricht. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nach Fertigstellung stellt GAD das Ergebnis bereit und fordert den Kunden unter Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Abnahme auf. Das Ergebnis gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). GAD weist den Kunden bei der Fristsetzung in Textform auf diese Folge hin.
- Bei Mängeln leistet GAD zunächst nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern, zurücktreten oder, nach Maßgabe von § 8, Schadensersatz verlangen.
- Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 7 Rechte an Arbeitsergebnissen
- Der Kunde erhält an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Berichte, Konzepte, Dokumentationen) mit vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für eigene interne Zwecke. Die Weitergabe an Aufsichtsbehörden, Prüfer, Versicherer und verbundene Unternehmen des Kunden ist zulässig.
- Vorbestehende Werkzeuge, Software, Methoden, Vorlagen und das allgemeine Know-how von GAD bleiben Eigentum von GAD. GAD darf dieses Wissen weiter nutzen, ohne vertrauliche Informationen des Kunden preiszugeben.
- Weitergehende Rechte, insbesondere an individuell entwickelter Software und KI-Modellen, regelt der Einzelvertrag. Für Software von GAD gilt Teil B § 4.
§ 8 Haftung
- GAD haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GAD nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Für den Verlust von Daten haftet GAD bei einfacher Fahrlässigkeit (Abs. 2) nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden (§ 4 Abs. 3) zu ihrer Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Das gilt nicht, soweit die Datensicherung nach dem Einzelvertrag GAD obliegt. Abs. 1 bleibt unberührt.
- Die Parteien können im Einzelvertrag eine Haftungshöchstsumme für Fälle des Abs. 2 vereinbaren. Abs. 1 bleibt davon unberührt.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von GAD.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Höhere Gewalt
- Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung, soweit sie auf Ereignissen beruht, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Strom- oder Kommunikationsnetzen). Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich.
- Dauert ein solches Ereignis länger als 60 Tage, darf jede Partei den betroffenen Vertrag in Textform kündigen.
§ 10 Datenschutz
- Beide Parteien beachten die geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die DSGVO.
- Verarbeitet GAD personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
§ 11 Vertraulichkeit
- Die Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Informationen über Sicherheitslücken, Systemarchitekturen, Zugangsdaten und Geschäftsgeheimnisse, vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags.
- Ausgenommen sind Informationen, die ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offengelegt werden müssen. Im letzten Fall informiert die offenlegende Partei die andere, soweit rechtlich zulässig.
- Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt über das Vertragsende hinaus für fünf Jahre, für Geschäftsgeheimnisse und Informationen über Sicherheitslücken ohne zeitliche Begrenzung.
- GAD darf den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
- Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, können auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge über wiederkehrende Leistungen von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main. GAD darf den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
Teil B. Besondere Bestimmungen für einzelne Leistungsarten
§ 1 Penetrationstests und andere Sicherheitstests
Dieser Abschnitt gilt für Penetrationstests, Schwachstellenanalysen, Red-Teaming, Social-Engineering-Tests und Prüfläufe mit RedMentis (nachfolgend „Sicherheitstests“).
- Schriftliche Autorisierung. Sicherheitstests greifen gezielt auf Systeme zu. Ohne Befugnis können solche Handlungen strafbar sein (§§ 202a bis 202c, 303a, 303b StGB). GAD beginnt einen Sicherheitstest daher erst, wenn der Kunde eine schriftliche oder in Textform abgegebene Freigabe erteilt hat. Die Freigabe legt mindestens fest: die Zielsysteme (IP-Adressen, Domains, Anwendungen, Standorte), die erlaubten Testarten, das Testzeitfenster und einen Notfallkontakt beim Kunden, der während des Tests erreichbar ist.
- Berechtigung des Kunden. Der Kunde sichert zu, dass er über die Zielsysteme verfügungsberechtigt ist. Gehören Zielsysteme ganz oder teilweise Dritten oder werden sie von Dritten betrieben (z. B. Hosting- oder Cloud-Anbieter, Rechenzentren, verbundene Unternehmen, IT-Dienstleister), holt der Kunde vor Testbeginn deren Zustimmung ein, soweit erforderlich, und weist sie GAD auf Verlangen nach. Social-Engineering-Tests führt GAD nur durch, soweit der Kunde bestätigt, dass arbeits- und datenschutzrechtliche Vorgaben (z. B. Beteiligung des Betriebsrats) erfüllt sind.
- Freistellung. Erweist sich die Zusicherung nach Nr. 2 als unrichtig und hat der Kunde dies zu vertreten, stellt der Kunde GAD von Ansprüchen Dritter und von den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung frei.
- Scope. GAD testet ausschließlich die freigegebenen Systeme im vereinbarten Zeitfenster. Änderungen des Scopes bedürfen einer neuen Freigabe in Textform. Stellt GAD während des Tests fest, dass ein System möglicherweise nicht zum freigegebenen Scope gehört, unterbricht GAD die Tests an diesem System und stimmt sich mit dem Kunden ab.
- Testarten. Je nach Vereinbarung testet GAD ohne Vorwissen (Blackbox), mit Teilinformationen (Greybox) oder mit vollem Einblick (Whitebox). GAD setzt manuelle und automatisierte Verfahren ein.
- Risiken und Vorsichtsmaßnahmen. Sicherheitstests können trotz sorgfältiger Durchführung zu Leistungseinbußen, Dienstunterbrechungen, Systemausfällen oder Datenveränderungen führen. GAD stimmt riskante Testschritte vorab mit dem Kunden ab und führt sie in einer Testumgebung oder in einem vereinbarten Zeitfenster aus. Der Kunde sichert vor Testbeginn die betroffenen Daten und Systeme (Teil A § 4 Abs. 3) und informiert GAD über besonders kritische oder empfindliche Systeme. Beeinträchtigungen, die trotz Einhaltung der vereinbarten Vorsichtsmaßnahmen als typische Folge der freigegebenen Testhandlungen eintreten, stellen keine Pflichtverletzung von GAD dar. Im Übrigen gilt Teil A § 8.
- Bericht. Nach Abschluss erhält der Kunde einen Bericht mit den festgestellten Schwachstellen, einer Risikobewertung und Handlungsempfehlungen. Der Bericht gibt den Stand zum Testzeitpunkt wieder.
- Umgang mit Erkenntnissen. GAD meldet gefundene Schwachstellen ausschließlich dem Kunden. Betrifft eine Schwachstelle das Produkt eines Dritten, informiert GAD den Hersteller oder eine zuständige Stelle (z. B. das BSI) nur nach Abstimmung mit dem Kunden. Gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt. Zugangsdaten und Testdaten löscht GAD nach Abschluss des Auftrags, soweit keine Aufbewahrungspflicht besteht.
§ 2 Security Operations Center (SOC)
- GAD überwacht die im Einzelvertrag vereinbarten Datenquellen und Systeme. Die Erkennung beschränkt sich auf die Daten, die der Kunde anbindet und bereitstellt.
- Servicezeiten, Reaktionszeiten und Eskalationswege ergeben sich aus dem Einzelvertrag bzw. der SLA.
- Maßnahmen in Systemen des Kunden (z. B. Isolieren eines Endgeräts, Sperren eines Kontos) trifft GAD nur im vorab vereinbarten Umfang oder nach Freigabe durch den Kunden.
§ 3 KI-Entwicklung, KI-Tests und KI-Analysen
- Ergebnisse von KI-Systemen beruhen auf Wahrscheinlichkeiten und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Der Kunde prüft Ergebnisse vor einer Verwendung, die Auswirkungen auf Personen oder den Geschäftsbetrieb hat. Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung dürfen nicht ausschließlich auf automatisierten Ergebnissen beruhen.
- Der Kunde sichert zu, dass er zur Nutzung der Daten, die er für Training, Tests oder Analysen bereitstellt, berechtigt ist. Enthalten die Daten personenbezogene Daten, gilt Teil A § 10.
- Die Rollen der Parteien nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere wer Anbieter und wer Betreiber eines KI-Systems ist, sowie die daraus folgenden Pflichten legen die Parteien im Einzelvertrag fest. Fehlt eine Regelung, ist der Kunde Betreiber des bei ihm eingesetzten Systems.
- Ist die Entwicklung einer KI-Anwendung als Werkleistung vereinbart, gilt Teil A § 6.
§ 4 Software (Medical Intelligence Recording Assistant, RedMentis, StockMentis)
- GAD stellt Software entweder als Online-Dienst (Software as a Service) oder zur Installation beim Kunden bereit. Die Bereitstellungsform, der Funktionsumfang, die Zahl der Nutzer und die Laufzeit regelt der Einzelvertrag.
- Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Software im vereinbarten Umfang für eigene Zwecke zu nutzen. Eine Bearbeitung, Dekompilierung oder Weitergabe ist nur zulässig, soweit das Gesetz sie zwingend erlaubt (§§ 69d, 69e UrhG).
- Verfügbarkeiten und Wartungsfenster schuldet GAD nur, soweit sie im Einzelvertrag vereinbart sind. Geplante Wartungen kündigt GAD rechtzeitig an.
- Ausgaben der Software sind Vorschläge und Hinweise. Die fachliche Prüfung und Entscheidung verbleibt beim Kunden. Für Prüfläufe mit RedMentis gilt zusätzlich Teil B § 1.
- Der Kunde ist für die Inhalte verantwortlich, die er in die Software eingibt, und hält seine Zugangsdaten geheim.
- Nach Vertragsende stellt GAD dem Kunden auf Verlangen, das innerhalb von 30 Tagen zu stellen ist, seine gespeicherten Daten in einem gängigen Format zur Verfügung und löscht sie danach, soweit keine Aufbewahrungspflicht besteht.
§ 5 Rechenzentrumsprojekte
- GAD errichtet und betreibt Rechenzentren nicht selbst. GAD nimmt die Anforderungen des Kunden auf, steuert das Projekt, wählt zertifizierte Partner aus, koordiniert sie und erbringt Sicherheitsleistungen, jeweils im Umfang des Einzelvertrags.
- Planung, Bau, Lieferung von Anlagen und Betrieb erbringen die Partner auf Grundlage eigener Verträge mit dem Kunden, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Für diese Leistungen ist der jeweilige Partner verantwortlich.
- GAD haftet nach Teil A § 8 für die eigenen Pflichten, insbesondere für die sorgfältige Auswahl der Partner und die vereinbarte Projektsteuerung.
- Angaben zu Leistungswerten (z. B. Energieeffizienz, Kapazität) sind Planungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaft vereinbart sind.
§ 6 Schulungen der GAD Academy
- Anmeldung. Die Anmeldung erfolgt über die Anfragefunktion der Website, per E-Mail oder schriftlich. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung durch GAD in Textform zustande. Schulungen finden als Live-Online-Training, Inhouse-Workshop oder Executive Briefing statt.
- Vergütung. Die Vergütung ist nach Rechnungsstellung, spätestens jedoch vor Schulungsbeginn fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie umfasst die Schulungsunterlagen und die Teilnahmebescheinigung, bei Inhouse-Workshops zuzüglich vereinbarter Reisekosten.
- Stornierung durch den Kunden. Der Kunde kann in Textform stornieren. Maßgeblich ist der Zugang bei GAD. Es gelten folgende Stornogebühren, bezogen auf die vereinbarte Vergütung:
- bis 30 Tage vor Schulungsbeginn: kostenfrei
- 29 bis 15 Tage vor Schulungsbeginn: 50 %
- ab 14 Tagen vor Schulungsbeginn oder bei Nichtteilnahme: 100 %
- Umbuchung. Der Kunde kann bis 15 Tage vor Schulungsbeginn einmal kostenfrei auf einen anderen Termin umbuchen, soweit ein solcher verfügbar ist. Spätere Umbuchungen gelten als Stornierung nach Nr. 3.
- Ersatzteilnehmende. Der Kunde kann bis zum Schulungsbeginn ohne zusätzliche Kosten eine andere Person aus seinem Unternehmen benennen.
- Absage oder Änderung durch GAD. GAD kann eine Schulung aus wichtigem Grund absagen oder verschieben, insbesondere bei Erkrankung der Trainerin oder des Trainers, höherer Gewalt oder, bei Schulungen mit Teilnehmenden mehrerer Unternehmen, wenn die im Angebot genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. GAD informiert den Kunden unverzüglich und bietet einen Ersatztermin an. Nimmt der Kunde den Ersatztermin nicht an, erstattet GAD bereits gezahlte Entgelte vollständig. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Reise- und Stornokosten des Kunden, bestehen nur nach Teil A § 8.
- Teilnahmebescheinigung. Teilnehmende erhalten eine Teilnahmebescheinigung von GAD, auf Wunsch mit Vermerk über das Ergebnis eines optionalen Wissenstests. Die Teilnahmebescheinigung ist keine offizielle, staatliche oder akkreditierte Zertifizierung und keine Personenzertifizierung. Sie bestätigt die Teilnahme und gegebenenfalls das Testergebnis.
- Unterlagen und Aufzeichnungen. Die Teilnehmenden dürfen die Schulungsunterlagen für interne Zwecke des Kunden nutzen. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Veröffentlichung ist nicht gestattet. Live-Online-Trainings dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung aufgezeichnet werden.
- Technik. Bei Live-Online-Trainings sorgt der Kunde für eine geeignete technische Ausstattung und Internetverbindung der Teilnehmenden. Bei Inhouse-Workshops stellt der Kunde einen geeigneten Raum und die vereinbarte Technik bereit.
Version 02.00 · öffentlich · Stand: 29.09.2026. Diese Fassung ersetzt die Version 01.01 vom 01.03.2026 einschließlich Annex 1 (Penetration Testing Services), dessen Inhalte in Teil B § 1 aufgegangen sind. Für bereits geschlossene Verträge gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung.