Risikomanagement (§ 30 BSIG)
Geeignete, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen, dokumentiert. Das Gesetz nennt zehn Mindestbereiche, darunter Risikoanalyse, Umgang mit Vorfällen, Notfallbetrieb, Lieferkette, Schulungen und Mehr-Faktor-Anmeldung.

Wir klären, ob Ihr Unternehmen unter NIS 2 fällt, setzen die Pflichten aus dem BSI-Gesetz mit Ihnen um und ordnen die Nachweise, die das BSI auf Anordnung verlangen kann.
NIS 2 ist die EU-Richtlinie zur Cybersicherheit. In Deutschland steht sie seit dem 6. Dezember 2025 im BSI-Gesetz (BSIG). Ob ein Unternehmen betroffen ist, entscheiden Sektor und Größe (§ 28 BSIG).
Unternehmen aus den Sektoren der Anlage 1 mit mindestens 250 Mitarbeitern oder mit über 50 Mio. € Jahresumsatz und zudem über 43 Mio. € Bilanzsumme. Betreiber kritischer Anlagen zählen unabhängig von der Größe dazu.
Unternehmen aus den Sektoren der Anlagen 1 und 2 mit mindestens 50 Mitarbeitern oder mit jeweils über 10 Mio. € Jahresumsatz und Bilanzsumme.
Anlage 1 nennt Energie, Transport und Verkehr, Finanzwesen, Gesundheit, Wasser, digitale Infrastruktur und Weltraum. Anlage 2 nennt unter anderem Abfallbewirtschaftung, Chemie, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe, digitale Dienste und Forschung.
Für einzelne Branchen gelten Ausnahmen und Sonderregeln, etwa für Finanzunternehmen unter DORA (§ 28 Abs. 5 und 6 BSIG). Die Betroffenheitsprüfung klärt das für Ihr Unternehmen.
Vier Pflichten, die jede betroffene Einrichtung kennen muss.
Geeignete, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen, dokumentiert. Das Gesetz nennt zehn Mindestbereiche, darunter Risikoanalyse, Umgang mit Vorfällen, Notfallbetrieb, Lieferkette, Schulungen und Mehr-Faktor-Anmeldung.
Erhebliche Sicherheitsvorfälle gehen an die gemeinsame Meldestelle von BSI und Bundesamt für Bevölkerungsschutz: frühe Erstmeldung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach dieser Meldung.
Spätestens drei Monate, nachdem ein Unternehmen als betroffene Einrichtung gilt, registriert es sich beim BSI, unter anderem mit Kontaktdaten, Sektor und öffentlichen IP-Adressbereichen.
Die Geschäftsleitung setzt die Maßnahmen um, überwacht sie und nimmt regelmäßig an Schulungen teil. Für schuldhaft verursachte Schäden haftet sie ihrer Einrichtung nach den Regeln des Gesellschaftsrechts.
Sechs Bausteine, einzeln oder als Programm. Am Ende stehen Unterlagen, die Ihr Team selbst weiterführt.
Sektor, Größe und Sonderregeln gegen § 28 BSIG geprüft, mit schriftlichem Ergebnis.
Wir stellen die geforderten Angaben zusammen und begleiten die Registrierung.
Ihr Stand gegen die zehn Mindestbereiche aus § 30 BSIG, Lücken nach Dringlichkeit sortiert.
Aufgaben mit Verantwortlichen und Terminen, dazu Richtlinien zur Freigabe durch die Geschäftsleitung.
Wer meldet wann an wen. Vorlagen für die drei Meldestufen und eine Übung vor dem Ernstfall.
Schulung nach § 38 Abs. 3 BSIG über die GAD Academy, mit GAD Teilnahmebescheinigung.
Fünf Schritte, jeder mit einem greifbaren Ergebnis.
Sektor und Größe prüfen, Ergebnis schriftlich festhalten
Ist-Stand mit § 30 BSIG abgleichen
Lücken nach Risiko ordnen, Verantwortliche und Termine festlegen
Maßnahmen einführen, Richtlinien freigeben, Nachweise ablegen
Meldekette üben, Geschäftsleitung schulen
Für die Prüfung der Wirksamkeit (§ 30 Abs. 2 Nr. 6 BSIG) bieten wir Penetrationstests an, für das Erkennen von Vorfällen die SOC-Überwachung rund um die Uhr.
Cybersecurity ansehen →Nach Einschätzung des BSI bedeutet eine Zertifizierung nach ISO/IEC 27001 nicht automatisch, dass ein Unternehmen alle Anforderungen aus § 30 BSIG erfüllt. Der Geltungsbereich eines ISMS ist frei wählbar, und Meldung, Registrierung und die Pflichten der Geschäftsleitung stehen nicht in der Norm. Ein offizielles NIS-2-Zertifikat gibt es nicht.
Ein vorhandenes ISMS (Informationssicherheits-Managementsystem) bildet laut BSI ein gutes Fundament. Wir prüfen es gegen den Maßnahmenkatalog des Gesetzes und ergänzen, was fehlt.
Rechtsstand: BSI-Gesetz in der am 13.10.2026 geltenden Fassung. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Seit dem 6. Dezember 2025. An diesem Tag trat das neue BSI-Gesetz in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 301). Eine allgemeine Übergangsfrist gibt es laut BSI nicht.
Das hängt von Sektor und Größe ab (§ 28 BSIG). Als wichtige Einrichtung gilt in der Regel, wer in einem Sektor der Anlagen 1 oder 2 tätig ist und mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigt oder jeweils über 10 Mio. € Jahresumsatz und Bilanzsumme hat. Für einzelne Branchen gelten Sonderregeln. Eine Betroffenheitsprüfung klärt das schriftlich für Ihren Fall.
Drei Stufen nach § 32 BSIG: frühe Erstmeldung binnen 24 Stunden nach Kenntnis, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach dieser Meldung. Gemeldet werden erhebliche Sicherheitsvorfälle. Was als erheblich gilt, definiert § 2 Nr. 11 BSIG.
Nein. Laut BSI ist eine Zertifizierung nach ISO/IEC 27001 kein Nachweis der NIS-2-Konformität, aber ein gutes Fundament. Der Geltungsbereich eines ISMS ist frei wählbar, und Meldung, Registrierung und die Pflichten der Geschäftsleitung stehen nicht in der Norm.
Laut BSI müssen Unternehmen die Umsetzung nur auf Anordnung nachweisen. Betreiber kritischer Anlagen weisen sie alle drei Jahre nach (§ 39 BSIG). Bei wichtigen Einrichtungen prüft das BSI, wenn Tatsachen einen Verstoß nahelegen (§ 62 BSIG). Die Dokumentation der Maßnahmen ist für alle Pflicht (§ 30 Abs. 1 BSIG).